Bundesgerichtshof bejaht Erstattungsfähigkeit von Detektei-, bzw. von Detektivkosten
beim Tanken ohne Bezahlung Urteil vom 4. Mail 2011 – VIII ZR 171/10
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Bundesgerichtshof
bejaht Erstattungsfähigkeit von Detektei, bzw. von Detektivkosten beim Tanken
ohne Bezahlung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Tankstellenbetreiberin die
zur Ermittlung eines Kunden aufgewandten Kosten von diesem erstattet verlangen
kann, wenn er ohne zuvor zu bezahlen das Tankstellengelände verlässt.
Der Beklagte tankte am 7. März 2008 an der von der Klägerin geführten
Selbstbedienungstankstelle an der A8 Dieselkraftstoff zum Preis von 10,01
€. An der Kasse bezahlte er lediglich einen Schokoriegel und zwei Vignetten
zu einem Gesamtpreis von 25,30 €. Die Klägerin schaltete, nachdem
sie bemerkt hatte, dass der Kraftstoff nicht bezahlt worden war, ein Detektivbüro
zur Ermittlung des Beklagten ein. Hierfür sind Kosten in Höhe von
137 € angefallen. Zudem begehrt die Klägerin die Erstattung einer
Auslagenpauschale von 25 € und vorgerichtlicher Anwaltsgebühren
in Höhe von 39 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf
die Berufung der Klägerin hat das Landgericht ihr stattgegeben. Die dagegen
gerichtete Revision des Beklagten blieb ohne Erfolg.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Klägerin die geltend
gemachten Beträge jedenfalls als Verzugsschaden gemäß §
280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BGB zustehen. Der Senat hat
in der Entscheidung klargestellt, dass beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle
ein Kaufvertrag über den Kraftstoff bereits mit der Entnahme desselben
zustande kommt. Der Senat hat zudem entschieden, dass sich der Beklagte bereits
zum Zeitpunkt des Verlassens der Tankstelle im Verzug mit seiner Zahlungspflicht
befunden hat. Einer Mahnung bedurfte es für den Verzugseintritt hier
nicht, denn es ist dem Kunden einer Selbstbedienungstankstelle offensichtlich,
dass er unverzüglich nach dem Tanken den Kaufpreis entrichten muss. Eine
gesonderte Zahlungsaufforderung ist dem Tankstellenbetreiber zudem in der
Regel ohne erheblichen Aufwand nicht möglich, sobald der Kunde die Tankstelle
verlassen hat, da ihm die Personalien des Kunden und dessen Anschrift unbekannt
sind. Als Folge des Verzuges kann die Klägerin Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten
verlangen. Dazu gehören im entschiedenen Fall auch die Kosten des Detektivbüros,
da eine mehrstündige Videoauswertung vorgenommen werden musste, die die
Klägerin nicht mit eigenem Personal bewerkstelligen konnte. Für
die Frage der Angemessenheit der Höhe der Kosten ist nicht primär
auf das Verhältnis zum Kaufpreis abzustellen, sondern darauf, ob die
Aufwendungen sich im Rahmen dessen halten, was ein verständiger Mensch
in gleicher Lage aufgewandt hätte. Dies war nach den vom Bundesgerichtshof
gebilligten Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall, weil Tankstellenbetreiber
sich auch bei relativ geringfügigen Beträgen nicht darauf verweisen
lassen müssen, von Ermittlungen wegen unbezahlt getankten Kraftstoffs
abzusehen.
*§ 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so
kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.
Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten
hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger
nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
…
**§ 286 BGB: Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die
nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung
in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie
die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
…
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
…
Urteil vom 4. Mail 2011 – VIII ZR 171/10
AG Rosenheim - Urteil vom 13. August 2009 – 9 C 2095/08
LG Traunstein - Urteil vom 7. Juli 2010 – 5 S 2956/09
Karlsruhe, den 4. Mai 2011
Pressestelle des Bundesgerichtshofs